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Bau- und Rodungsgesuch

Auflage 04. Januar - 05. Februar 2013

Bauherrschaft            Thomas + Jacqueline Riess, Hofmattstrasse 5, 4333 Münchwilen
Bauobjekt                    Parzellen 1778, Hofmattstrasse 5
Bauvorhaben              Stützmauer
Projektverfasser       Bauherrschaft

Bauherrschaft            Thomas + Que My Bürgi, Bachstrasse 6, 4333 Münchwilen
Bauobjekt                    1433, Bachstrasse 6
Bauvorhaben              Balkonverglasung
Projektverfasser         Bauherrschaft

Bauherrschaft            Einwohnergemeinde, Alte Rebenstrasse 6, 4333 Münchwilen
Bauobjekt                    Parzellen 1798, Schupfarterstrasse
Bauvorhaben              Neubau Wasserreservoir
Projektverfasser         KSL Ingenieurbüro AG, Industriestrasse 15, 5070 Frick
Bemerkung                  Das Bauvorhaben erfordert die Zustimmung des Kantons und wurde der Abteilung Baubewilligungen zugestellt.

Planauflage: 04. Januar bis 05. Februar 2013 während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei. Einwendungen gegen das Bauvorhaben sind innert der Auflagefrist schriftlich dem Gemeinderat einzureichen. Allfällige Einwendungen haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Rodungsgesuch

Bauherrschaft               Einwohnergemeinde, Alte Rebenstrasse 6, 4333 Münchwilen
Bauprojekt                    Neubau Wasserreservoir, Parzellen 1798 und Teile der Parzellen 883, 884, 894, 901, 1133, 1136 + 1137, Schupfarterstrasse

Das für das obige Baugesuch erforderliche Rodungsgesuch wird gemäss § 14 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 16. Dezember 1998 während 30 Tagen, vom 04. Januar 2013 bis 04. Februar 2013 bei der Gemeindekanzlei Münchwilen öffentlich aufgelegt. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat zuhanden der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gegen das Rodungsgesuch Einwendungen erheben. Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, gegen das Rodungsgesuch Einwendungen zu erheben, obwohl er dazu Anlass gehabt hätte, kann den Entscheid über das Rodungsgesuch nicht anfechten.